Zum Thema “Üben und Musizieren in Mietwohnungen” gibt es mittlerweile zahlreiche Gerichtsurteile, die in Teilen bemerkenswerte Differenzierungen aufweisen. Natürlich ist einleuchtend, dass bei widerstreitenden Interessen – Übende und Musizierende hier, genervte Nachbarn dort – Regelungen gefunden werden müssen, die alle Beteiligten halbwegs zufriedenstellen. Auch ist klar, dass die Qualität der Hausmusik keine Rolle spielen darf bei der Frage, ob und wann musiziert werden darf – schließlich kann auch hochwertige, professionell ausgeführte Musik als störend empfunden werden.

Wenn zu Beurteilungen der Zimmerlautstärke (Singen und Musizieren ist hier immer erlaubt, etwaige Verbote in Mietverträgen sind unzulässig) auch Fragen zur Mittags- und Nachtruhe, zu Wochenend-Regelungen oder zum Instrument hinzukommen, werden Einschätzungen schnell subjektiv und Regeln unscharf. So sollen Instrumente, welche die Zimmerlautstärke überschreiten, nicht länger als 2 Stunden am Tag gespielt werden. Zudem ist, wie ein paar Urteile zeigen, der Zeitpunkt des Musizierens ebenso maßgebend wie die Wahl des Instruments. Klarinette und Saxofon dürfen 2 Stunden täglich gespielt werden, sonntags nur 1 Stunde (OLG Karlsruhe 6 U 30/87). Für Schlagzeug gibt es weniger Zeit: 45 bis 90 Minuten täglich, außer sonntags (LG Nürnberg-Fürth 13 S 5296/90). Wer Klavier spielt, hat sprichwörtlich nicht nur Glück bei den Frauen, sondern auch bei Vermietern: Maximal 3 Stunden täglich, am Wochenende weniger (BayObLG 2 Z BR 55/95). Überdies gilt der juristische Grundsatz: Wenn die Parteien sich nicht einigen können, sollen sie versuchen sich zu einigen.